Nach dem Erben
Sie haben geerbt? Der Anlass ist meist unschön und dann gibt es oft auch noch viel zu klären. Dabei unterstützen wir Sie gerne.
Unsere Leistungen für Sie
Erbscheinsantrag
Ist kein notarielles Testament vorhanden, dient der Erbschein als Nachweis der Erbfolge.
Erbauseinandersetzung
Bei mehreren Erben dient die Auseinandersetzung der Verteilung des Nachlasses. Oft sind auch Vermächtnisse zu erfüllen.
Erbausschlagung
Mit der Erbausschlagung kann der Antritt eines ungewollten Erbes verhindert werden - etwa bei Überschuldung. Da Fristen zu beachten sind, sprechen Sie uns möglichst zeitnah an.
Erbscheinsantrag
Klarheit über die Erbfolge schaffen
Gibt es kein notarielles Testament, ist zumeist ein Erbschein erforderlich, etwa um Immobilien im Grundbuch, Bankkonten etc. auf die Erben umzuschreiben.
Erbscheine werden vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt, die Beantragung kann aber auch über einen Notar erfolgen. Ich werde gerne für Sie tätig, damit Sie schnellstmöglich Ordnung in alle Angelegenheiten bringen können.
Erbauseinandersetzung und Vermächtniserfüllung
Den Nachlass gemeinsam ordnen
Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft, die das geerbte Vermögen gemeinsam verwalten muss. Damit das kein Dauerzustand wird, kann mit einer Erbauseinandersetzung das Vermögen des Erblassers unter den Erben verteilt werden, damit danach jeder wieder für sich entscheiden kann.
Oft hat der Verstorbene auch angeordnet, dass nicht das ganze Vermögen den Erben zukommen soll, sondern einzelne Gegenstände mit einem sogenannten Vermächtnis einer anderen Person oder einem von mehreren Erben vermacht. Insbesondere bei Immobilien erfolgt die Auseinandersetzung des Nachlasses und die Erfüllung von Vermächtnissen bei einem Notar.
Die Erstellung des Vertragsentwurfs erfolgt dabei in enger Abstimmung mit Ihrem Steuerberater, damit es auch vom Finanzamt keine unerwünschten Überraschungen gibt.
Erbausschlagung
Wenn Sie das Erbe nicht annehmen möchten
Und wenn Sie gar nicht Erbe sein wollen? Dann ist eine Erbausschlagung erforderlich. Dafür sieht das Gesetz eine Frist von 6 Wochen vor, danach gilt das Erbe automatisch als angenommen. Sprechen Sie uns also zeitnah an, wenn Sie erfahren, dass Sie ungewollt als Erbe in Betracht kommen.
Als Notar entwerfe ich für Sie die erforderlichen Erklärungen und stelle mit Ihnen gemeinsam sicher, dass die Erbausschlagung in Ihrem Fall das richtige ist.
Bitte beachten Sie auch: Durch Ihre Ausschlagung geht das Erbe zumeist auf andere Personen, typischerweise Ihre Kinder, über. Auch deren Erbausschlagung sollte bereits bedacht werden.